1.1.4. Schliesslich und nicht zuletzt enthält die Strafprozessordnung des Kantons Luzern keine Bestimmung zur Frage, ob allenfalls unter Missachtung der Verteidigungsrechte zustande gekommene Aussagen eines Angeschuldigten generell unverwertbar sind. Hier ist zu beachten, dass selbst Aussagen eines Angeschuldigten im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin unbeachtlich sind, obwohl die Luzerner Strafprozessordnung den sog. "Anwalt der ersten Stunde" nicht kennt.