Dass der Angeklagte vom zuständigen Amtsstatthalter zu seinem Verzicht genötigt wurde oder dieser Verzicht auf andere Weise zustande gekommen ist, die keinen Rechtsschutz verdient, wird nicht behauptet. Dass Untersuchungsgefangene Aussagen machen, um möglichst bald aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, stellt keine Besonderheit dar und ist grundsätzlich nachvollziehbar. Ein solches Motiv für eine Aussagebereitschaft stellt Geständnisse nicht per se in Frage. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte selbst angab, er habe die einschlägigen Zugeständnisse freiwillig gemacht.