Von der Frage des Anspruchs auf einen Rechtsbeistand zu trennen ist das Problem, ob einem Angeschuldigten auch ohne entsprechendes Ersuchen oder gar gegen den Willen ein Verteidiger zur Seite zu stellen ist. Eine entsprechende Regelung, die ausdrücklich getroffen sein müsste, findet sich in der Luzerner Strafprozessordnung indessen nicht. Dass der Angeklagte vom zuständigen Amtsstatthalter zu seinem Verzicht genötigt wurde oder dieser Verzicht auf andere Weise zustande gekommen ist, die keinen Rechtsschutz verdient, wird nicht behauptet.