Den massgeblichen Protokollen über die Einvernahme des Angeklagten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass dieser ausdrücklich ohne das Beisein seines Verteidigers aussagen wollte. Bereits bei Eröffnung der Untersuchungshaft hatte er betont, er brauche keinen Verteidiger. In gleichem Sinn äusserte er sich bei seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme. Davon geht auch sein Rechtsvertreter aus. Von der Frage des Anspruchs auf einen Rechtsbeistand zu trennen ist das Problem, ob einem Angeschuldigten auch ohne entsprechendes Ersuchen oder gar gegen den Willen ein Verteidiger zur Seite zu stellen ist.