129 Abs. 2 des Entwurfes). Wie bereits dargelegt, ist dies aber im Rahmen des geltenden Rechts nicht zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.694/2001 vom 6.3.2002, E. 2.2 f.). 1.1.3. Abgesehen davon impliziert ein Recht des Verteidigers auf die Teilnahme an Untersuchungshandlungen, wie es in § 68 der Luzerner Strafprozessordnung vorgesehen ist, nicht gleichzeitig auch zwingend die Unzulässigkeit des Verzichts des betroffenen Angeschuldigten auf einen Rechtsbeistand. Den massgeblichen Protokollen über die Einvernahme des Angeklagten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass dieser ausdrücklich ohne das Beisein seines Verteidigers aussagen wollte.