, Basel/Genf/München 2005, § 54 N 4). Mit Blick auf das Gewicht dieser Aussagen kann es angezeigt sein, dass der Verteidiger in der Regel bereits in diesem Stadium des Verfahrens seinen Einfluss ausüben kann. Entsprechend sieht der Entwurf für eine eidgenössische Strafprozessordnung vor allem mit Blick auf die entsprechende Rechtsprechung der Organe der EMRK in Strassburg vor, dass die Verteidigung bei gegebenen Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sogar bereits vor Eröffnung der Untersuchung, d.h. im polizeilichen Ermittlungsverfahren, sicherzustellen ist (Art. 129 Abs. 2 des Entwurfes).