Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es nach Auffassung des Obergerichts im Zweifelsfall sinnvoll ist, dass der zuständige Amtsstatthalter bereits im Untersuchungsverfahren auf einem Beizug eines Verteidigers besteht. Es ist davon auszugehen, dass die ersten Aussagen eines Angeschuldigten regelmässig von besonderem Beweiswert sind. Mit diesen wird der Sachverhalt am wenigsten verfälscht wiedergegeben (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 54 N 4).