Ausnahmen von einem Teilnahmerecht zu; darüber hinaus stellt er das Interesse an einer beförderlichen Erledigung des Verfahrens in den Vordergrund und statuiert kein Recht auf Verschiebung der Untersuchungshandlung. Weitere Beschränkungen der Parteirechte, d.h. unter anderem das Recht des Verteidigers auf Teilnahme an Untersuchungshandlungen, sind in § 68bis StPO vorgesehen. Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es nach Auffassung des Obergerichts im Zweifelsfall sinnvoll ist, dass der zuständige Amtsstatthalter bereits im Untersuchungsverfahren auf einem Beizug eines Verteidigers besteht.