Zwar scheint der Angeklagte nicht übermässig intelligent zu sein, wie sich u.a. aufgrund seiner Schulbildung ergibt. Er vermochte sich aber im Berufsleben bis hin zu einer selbstständigen Tätigkeit durchzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass er auch allein in wirksamer und ausreichender Weise seine Interessen wahrnehmen konnte. Es gilt auf der Grundlage des geltenden Rechts auch zu beachten, dass selbst gemäss § 68 der Luzerner Strafprozessordnung eine zwingende Teilnahme des Verteidigers an Untersuchungshandlungen nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber lässt hier bei Gefährdung des Untersuchungszwecks und bei Dringlichkeit Ausnahmen von einem Teilnahmerecht zu;