Es lässt sich aber andererseits nicht annehmen, dass der Sachverhalt, zu dem der Angeklagte am 3. Juli 2002 befragt wurde, von besonderer Komplexität war, der unbedingt eines juristischen Wissens bedurft hätte. Obwohl der Angeklagte augenscheinlich nicht in der Lage ist, sein Handeln von einer objektiven Warte aus zu beurteilen, gewann das Obergericht anlässlich der Gerichtsverhandlung aufgrund des direkten Kontakts mit ihm den Eindruck, dass er die Situation klar überblicken konnte und damit auch in der Lage war, die Tragweite seiner Aussagen zu erkennen. Zwar scheint der Angeklagte nicht übermässig intelligent zu sein, wie sich u.a. aufgrund seiner Schulbildung ergibt.