Schliesslich kommt auch der Auffangtatbestand von § 33 Abs. 3 Ziff. 5 StPO, wonach der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident in besonderen Fällen einen Verteidiger bestellen kann, nicht zum Tragen. Zwar waren die Vorhalte gegenüber dem Angeklagten derart gravierend, dass von Anfang an nicht mehr von einem Bagatellfall die Rede sein konnte und mit einer Überweisung des Falles an das Kriminalgericht gerechnet werden musste. Es lässt sich aber andererseits nicht annehmen, dass der Sachverhalt, zu dem der Angeklagte am 3. Juli 2002 befragt wurde, von besonderer Komplexität war, der unbedingt eines juristischen Wissens bedurft hätte.