§ 12 StPO), was den Beizug eines Verteidigers grundsätzlich rechtfertigen würde. Das Bundesgericht hat die Frage, ob sich in Kriminalstrafsachen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bereits auf das Untersuchungsverfahren erstreckt, in einem Urteil betreffend einen Luzerner Fall offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.780/2003 vom 17.3.2004, E. 3.3), nachdem dort eine willkürliche Auslegung der Luzerner Strafprozessordnung nicht gerügt worden war. Daraus lassen sich somit keine Schlüsse ziehen. Schliesslich kommt auch der Auffangtatbestand von § 33 Abs. 3 Ziff.