Eine Lücke des Gesetzes ist somit nicht zu vermuten. Bei dieser Sachlage ist es nicht sachgerecht, den Ausdruck "Gerichtsverfahren" gemäss dieser Bestimmung unbesehen durch "Strafverfahren" zu ersetzen. Zu beachten ist überdies, dass dieses Recht auf einen Verteidiger nicht einmal dort, wo es ausdrücklich statuiert ist, uneingeschränkt gilt. Es gilt nicht für alle Gerichtsfälle, sondern nur für Kriminalstrafsachen. Auch Amtsgerichte können aber unter Umständen Urteile fällen, welche die Freiheitsrechte eines Angeklagten einschneidend beschränken (vgl. § 13 i.V.m. § 12 StPO), was den Beizug eines Verteidigers grundsätzlich rechtfertigen würde.