Dasselbe gilt für § 33 Abs. 3 Ziff. 3 StPO. Wohl ist nicht zu übersehen, dass die Vorhalte gegenüber dem Angeklagten zwingend eine Beurteilung durch das Kriminalgericht mit sich brachten, mithin eine sog. Kriminalstrafsache vorlag (§ 12 StPO). Eine unabdingbare, d.h. notwendige Verteidigung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur für das Gerichtsverfahren vorgesehen. Es ist festzuhalten, dass der Luzerner Gesetzgeber in § 33 StPO sehr wohl differenziert zwischen verschiedenen anordnenden Behörden, d.h. dem Amtsstatthalter einerseits und dem Gericht andererseits. Eine Lücke des Gesetzes ist somit nicht zu vermuten.