Der Angeklagte hielt sich zum Zeitpunkt seiner ersten untersuchungsrichterlichen materiellen Befragung fünf Tage in Untersuchungshaft auf, sein Freiheitsentzug dauerte somit nicht länger als einen Monat (§ 33 Abs. 3 Ziff. 1 StPO). Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. X. vom 24. November 2003 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht an einer geistigen Beeinträchtigung leidet und für sein Handeln vollumfänglich verantwortlich ist. Auch in der Person des Angeklagten war somit kein Grund für eine notwendige Verteidigung zu sehen. Ein Anspruch auf einen notwendigen Verteidiger lässt sich entsprechend auch nicht auf § 33 Abs. 3 Ziff. 2 StPO abstützen. Dasselbe gilt für § 33 Abs. 3 Ziff.