Dies bezweifelt der Verteidiger denn auch nicht. 1.1.2. Eine zwingende anwaltliche Verbeiständung und damit die Unzulässigkeit eines Verzichts auf einen Anwalt ist der massgebenden Bestimmung von § 33 der Luzerner Strafprozessordnung für das Untersuchungsverfahren nicht zu entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.694/2001 vom 6.3.2002, E. 2.2 f.). Der Angeklagte hielt sich zum Zeitpunkt seiner ersten untersuchungsrichterlichen materiellen Befragung fünf Tage in Untersuchungshaft auf, sein Freiheitsentzug dauerte somit nicht länger als einen Monat (§ 33 Abs. 3 Ziff.