Zur Diskussion steht die sog. notwendige Verteidigung. Massgebend sind die §§ 33, 34 und 68 Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung, die einer näheren Prüfung zu unterziehen sind. 1.1.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Angeklagte vom Amtsstatthalter auf seine Verteidigungsrechte und das Teilnahmerecht des Anwaltes aufmerksam gemacht wurde. Insofern ist den rechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren, soweit es die fragliche Informationspflicht betrifft, Genüge getan. Dies bezweifelt der Verteidiger denn auch nicht.