Dass der Angeklagte während über zwölf Tagen in Untersuchungshaft ohne Anwalt gelassen worden sei, müsse als schlechthin rechtswidrig bezeichnet werden. Es fragt sich, ob der Angeklagte in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände bereits im Untersuchungsverfahren zwingend und auch ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein musste und nicht mit einer persönlichen (Selbst-)Verteidigung auf dieses Recht verzichten konnte. Die Möglichkeit eines Angeschuldigten, im Untersuchungsverfahren bzw. zu seinen Einvernahmen einen Verteidiger beizuziehen, bestimmt sich primär nach kantonalem Verfahrensrecht. Zur Diskussion steht die sog. notwendige Verteidigung.