Seine Aussagebereitschaft sei einzig durch sein starkes Bedürfnis motiviert gewesen, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Anlässlich des Verfahrens vor Obergericht wies der Verteidiger in diesem Zusammenhang darauf hin, die Aussagen und das Geständnis des Angeklagten seien nicht verwertbar, da seine grundlegenden Verteidigungsrechte missachtet worden seien. Er habe zwingend auch im Untersuchungsverfahren durch einen Verteidiger verbeiständet sein müssen, was jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen nicht der Fall gewesen sei. Dass der Angeklagte während über zwölf Tagen in Untersuchungshaft ohne Anwalt gelassen worden sei, müsse als schlechthin rechtswidrig bezeichnet werden.