Es besteht zwar ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, jedoch keine Pflicht dazu. ====================================================================== Aus den Erwägungen: 1.1. Nachdem der Angeklagte der Polizei und insbesondere auch dem Untersuchungsrichter gegenüber sachbezügliche Aussagen gemacht hatte, widerrief er diese unter Hinweis darauf, diese würden nicht den Tatsachen entsprechen. Seine Aussagebereitschaft sei einzig durch sein starkes Bedürfnis motiviert gewesen, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden.