| | Entscheid: | Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; §§ 33 und 68 Abs. 1 StPO. Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung. Weder das kantonale noch das übergeordnete Recht sehen eine obligatorische, unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren vor, auch wenn es sich um eine Kriminalstrafsache handelt. Es besteht zwar ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, jedoch keine Pflicht dazu.