{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-184_2006-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2982", "Checksum": "65764f12a0af68e55fc683321456fc07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 184", "2007 I Nr. 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 21.06.2006 21 05 184 (2007 I Nr. 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; §§ 33 und 68 Abs. 1 StPO. Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung. Weder das kantonale noch das übergeordnete Recht sehen eine obligatorische, unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren vor, auch wenn es sich um eine Kriminalstrafsache handelt. Es besteht zwar ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, jedoch keine Pflicht dazu. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:09", "Checksum": "559f499685c52d843d9f54b2b53f3712", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 21.06.2006 21 05 184 (2007 I Nr. 51)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; §§ 33 und 68 Abs. 1 StPO. Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung. Weder das kantonale noch das übergeordnete Recht sehen eine obligatorische, unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren vor, auch wenn es sich um eine Kriminalstrafsache handelt. Es besteht zwar ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, jedoch keine Pflicht dazu. | Strafprozessrecht\n\n haben praxisgemäss mindestens die Bedeutung eines sog. Indizes, d.h. sie können zusammen mit anderen Beweisen zur Klärung der materiellen Wahrheit herangezogen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt den fraglichen ersten Angaben des Angeklagten ein solcher Stellenwert zu; sie werden zusammen mit den Aussagen des Opfers bewertet. Fraglich ist auch, welches denn die Konsequenzen einer entsprechenden Unverwertbarkeit der Aussagen des Angeklagten sein sollten. Sollte man nicht darauf abstellen können, müssten die Einvernahmen des Angeklagten unter Mitwirkung seines Verteidigers wiederholt werden. Entsprechendes hat der Verteidiger indessen nicht beantragt, er hat mithin auf eine solche Wiederholung verzichtet. 1.1.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Luzerner Strafprozessordnung eine unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung eines Angeschuldigten bereits im Untersuchungsverfahren fremd ist. 1.1.6. Entgegen der Auffassung seines Verteidigers steht die Strafprozessordnung des Kantons Luzern damit auch nicht in Widerspruch zu übergeordnetem Recht. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK steht einer beschuldigten Person unter anderem das Recht zu, sich selbst zu verteidigen. Auch aus Art. 14 Ziff. 3 lit. d des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (sog. UNO-Pakt II) kann keine Garantie eines obligatorischen Verteidigers abgeleitet werden. In der zitierten Bestimmung ist festgehalten, dass sich ein Angeklagter auch selbst verteidigen kann. In der Literatur zur EMRK spricht man sich ebenfalls nicht für eine zwingende Vertretung eines Angeschuldigten im Stadium der Untersuchung oder noch früher aus (vgl. etwa Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strasbourg/Arlington 1996, N 188 zu Art. 6 EMRK; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 226 ff.). Damit in Einklang stehen Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV. Wie bereits erwähnt, wurde der Angeklagte auf sein Recht auf Beizug eines Rechtsbeistandes aufmerksam gemacht. Sein Verteidiger rügt denn auch nicht, sein Mandant sei nicht genügend über seine Verteidigungsrechte informiert worden. Aus der Bundesverfassung geht überdies kein Recht auf eine notwendige Verteidigung in der Phase vor dem Gerichtsverfahren hervor. Das Bundesgericht hielt unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Organe der EMRK in ständiger Praxis fest, es stehe einem Betroffenen grundsätzlich frei, in den unterschiedlichen Stadien des Strafverfahrens sich selbst zu verteidigen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesetzgeber in gewissen Fällen im Interesse des Beschuldigten und zur Wahrung eines geordneten Verfahrens und einer optimalen Wahrheitssuche eine obligatorische Verteidigung vorsehe (vgl. BGE 131 I 350 E 3.2). Entgegen der Auffassung des Angeklagten ergibt sich auch aus Art. 32 BV nichts anderes, welche Bestimmung ein faires Verfahren garantiert und die Behörden zu einem entsprechenden Verhalten verpflichtet. Nach Abs. 2 der zitierten Norm muss eine angeklagte Person zwar die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte konkret und wirksam wahrzunehmen. Soll ein faires Verfahren gewährleistet sein, müssen die zuständigen Behörden unter Umständen einem Beschuldigten auch ohne entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen einen Rechtsvertreter beigeben (vgl. etwa Hans Vest, St. Galler BV-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz 19 ff. zu Art. 32 BV). Wie bereits festgehalten wurde, war der Angeklagte aber offensichtlich nicht ausser Stande, seine Interessen im polizeilichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren wahrzunehmen. Er vermochte klare und konzise Angaben zu machen. Dass er sich der Tragweite seines Aussageverhaltens bewusst war, zeigt auch die Entstehungsgeschichte seiner Aussagen näher auf. So stellte er ursprünglich ein strafbares Verhalten in Abrede. Sein späteres Geständnis erfolgte indessen auf seine eigene Initiative. Er soll sich zufolge dieses Entscheids befreit und erlöst gezeigt haben, wie der zuständige Polizeibeamte ausdrücklich im Protokoll festhielt. Die weitere Charakterisierung des Angeklagten bzw. die Beschreibung seines Verhaltens während der ersten materiellen polizeilichen Befragungen, die der zuständige Polizeibeamte ebenfalls schriftlich festhielt, lassen nicht den Eindruck entstehen, der Angeklagte sei hilflos gewesen und habe sich durch die einvernehmenden Personen übertölpeln lassen. 1.1.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich weder auf der Grundlage des kantonalen noch des übergeordneten Rechts eine obligatorische, mithin unverzichtbare Verteidigung während der Untersuchungshaft bzw. im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ergibt. Auf die Aussagen des Angeklagten ist somit grundsätzlich abzustellen. Welcher Beweiswert ihnen im Einzelnen zukommt, ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung einer näheren Prüfung zu unterziehen. II. Kammer, 21. Juni 2006 (21 05 184) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 16. Februar 2007 abgewiesen [1P.487/2006].) |"}