{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-184_2006-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2982", "Checksum": "65764f12a0af68e55fc683321456fc07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 184", "2007 I Nr. 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 21.06.2006 21 05 184 (2007 I Nr. 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; §§ 33 und 68 Abs. 1 StPO. Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung. 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Es besteht zwar ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, jedoch keine Pflicht dazu. | Strafprozessrecht\n\n Kriminalgericht gerechnet werden musste. Es lässt sich aber andererseits nicht annehmen, dass der Sachverhalt, zu dem der Angeklagte am 3. Juli 2002 befragt wurde, von besonderer Komplexität war, der unbedingt eines juristischen Wissens bedurft hätte. Obwohl der Angeklagte augenscheinlich nicht in der Lage ist, sein Handeln von einer objektiven Warte aus zu beurteilen, gewann das Obergericht anlässlich der Gerichtsverhandlung aufgrund des direkten Kontakts mit ihm den Eindruck, dass er die Situation klar überblicken konnte und damit auch in der Lage war, die Tragweite seiner Aussagen zu erkennen. Zwar scheint der Angeklagte nicht übermässig intelligent zu sein, wie sich u.a. aufgrund seiner Schulbildung ergibt. Er vermochte sich aber im Berufsleben bis hin zu einer selbstständigen Tätigkeit durchzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass er auch allein in wirksamer und ausreichender Weise seine Interessen wahrnehmen konnte. Es gilt auf der Grundlage des geltenden Rechts auch zu beachten, dass selbst gemäss § 68 der Luzerner Strafprozessordnung eine zwingende Teilnahme des Verteidigers an Untersuchungshandlungen nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber lässt hier bei Gefährdung des Untersuchungszwecks und bei Dringlichkeit Ausnahmen von einem Teilnahmerecht zu; darüber hinaus stellt er das Interesse an einer beförderlichen Erledigung des Verfahrens in den Vordergrund und statuiert kein Recht auf Verschiebung der Untersuchungshandlung. Weitere Beschränkungen der Parteirechte, d.h. unter anderem das Recht des Verteidigers auf Teilnahme an Untersuchungshandlungen, sind in § 68bis StPO vorgesehen. Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es nach Auffassung des Obergerichts im Zweifelsfall sinnvoll ist, dass der zuständige Amtsstatthalter bereits im Untersuchungsverfahren auf einem Beizug eines Verteidigers besteht. Es ist davon auszugehen, dass die ersten Aussagen eines Angeschuldigten regelmässig von besonderem Beweiswert sind. Mit diesen wird der Sachverhalt am wenigsten verfälscht wiedergegeben (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 54 N 4). Mit Blick auf das Gewicht dieser Aussagen kann es angezeigt sein, dass der Verteidiger in der Regel bereits in diesem Stadium des Verfahrens seinen Einfluss ausüben kann. Entsprechend sieht der Entwurf für eine eidgenössische Strafprozessordnung vor allem mit Blick auf die entsprechende Rechtsprechung der Organe der EMRK in Strassburg vor, dass die Verteidigung bei gegebenen Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sogar bereits vor Eröffnung der Untersuchung, d.h. im polizeilichen Ermittlungsverfahren, sicherzustellen ist (Art. 129 Abs. 2 des Entwurfes). Wie bereits dargelegt, ist dies aber im Rahmen des geltenden Rechts nicht zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.694/2001 vom 6.3.2002, E. 2.2 f.). 1.1.3. Abgesehen davon impliziert ein Recht des Verteidigers auf die Teilnahme an Untersuchungshandlungen, wie es in § 68 der Luzerner Strafprozessordnung vorgesehen ist, nicht gleichzeitig auch zwingend die Unzulässigkeit des Verzichts des betroffenen Angeschuldigten auf einen Rechtsbeistand. Den massgeblichen Protokollen über die Einvernahme des Angeklagten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass dieser ausdrücklich ohne das Beisein seines Verteidigers aussagen wollte. Bereits bei Eröffnung der Untersuchungshaft hatte er betont, er brauche keinen Verteidiger. In gleichem Sinn äusserte er sich bei seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme. Davon geht auch sein Rechtsvertreter aus. Von der Frage des Anspruchs auf einen Rechtsbeistand zu trennen ist das Problem, ob einem Angeschuldigten auch ohne entsprechendes Ersuchen oder gar gegen den Willen ein Verteidiger zur Seite zu stellen ist. Eine entsprechende Regelung, die ausdrücklich getroffen sein müsste, findet sich in der Luzerner Strafprozessordnung indessen nicht. Dass der Angeklagte vom zuständigen Amtsstatthalter zu seinem Verzicht genötigt wurde oder dieser Verzicht auf andere Weise zustande gekommen ist, die keinen Rechtsschutz verdient, wird nicht behauptet. Dass Untersuchungsgefangene Aussagen machen, um möglichst bald aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, stellt keine Besonderheit dar und ist grundsätzlich nachvollziehbar. Ein solches Motiv für eine Aussagebereitschaft stellt Geständnisse nicht per se in Frage. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte selbst angab, er habe die einschlägigen Zugeständnisse freiwillig gemacht. Sowohl das Geständnis des Angeklagten als auch dessen Widerruf unterliegen im Übrigen ohnehin der freien richterlichen Beweiswürdigung. 1.1.4. Schliesslich und nicht zuletzt enthält die Strafprozessordnung des Kantons Luzern keine Bestimmung zur Frage, ob allenfalls unter Missachtung der Verteidigungsrechte zustande gekommene Aussagen eines Angeschuldigten generell unverwertbar sind. Hier ist zu beachten, dass selbst Aussagen eines Angeschuldigten im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin unbeachtlich sind, obwohl die Luzerner Strafprozessordnung den sog. \"Anwalt der ersten Stunde\" nicht kennt. Letzteres wurde bisher höchstrichterlich nicht beanstandet und galt als mit übergeordnetem Recht konform, was auch bei der Beurteilung der Frage einer allfälligen zwingenden Verbeiständung im Untersuchungsverfahren nicht (völlig) ausser Acht zu lassen ist. Solche Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren"}