{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-184_2006-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2982", "Checksum": "65764f12a0af68e55fc683321456fc07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 184", "2007 I Nr. 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 21.06.2006 21 05 184 (2007 I Nr. 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; §§ 33 und 68 Abs. 1 StPO. Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung. Weder das kantonale noch das übergeordnete Recht sehen eine obligatorische, unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren vor, auch wenn es sich um eine Kriminalstrafsache handelt. Es besteht zwar ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, jedoch keine Pflicht dazu. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:09", "Checksum": "559f499685c52d843d9f54b2b53f3712", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 21.06.2006 21 05 184 (2007 I Nr. 51)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; §§ 33 und 68 Abs. 1 StPO. Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung. Weder das kantonale noch das übergeordnete Recht sehen eine obligatorische, unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren vor, auch wenn es sich um eine Kriminalstrafsache handelt. Es besteht zwar ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, jedoch keine Pflicht dazu. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; §§ 33 und 68 Abs. 1 StPO. Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung. Weder das kantonale noch das übergeordnete Recht sehen eine obligatorische, unverzichtbare anwaltliche Verbeiständung im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren vor, auch wenn es sich um eine Kriminalstrafsache handelt. Es besteht zwar ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, jedoch keine Pflicht dazu. ====================================================================== Aus den Erwägungen: 1.1. Nachdem der Angeklagte der Polizei und insbesondere auch dem Untersuchungsrichter gegenüber sachbezügliche Aussagen gemacht hatte, widerrief er diese unter Hinweis darauf, diese würden nicht den Tatsachen entsprechen. Seine Aussagebereitschaft sei einzig durch sein starkes Bedürfnis motiviert gewesen, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Anlässlich des Verfahrens vor Obergericht wies der Verteidiger in diesem Zusammenhang darauf hin, die Aussagen und das Geständnis des Angeklagten seien nicht verwertbar, da seine grundlegenden Verteidigungsrechte missachtet worden seien. Er habe zwingend auch im Untersuchungsverfahren durch einen Verteidiger verbeiständet sein müssen, was jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen nicht der Fall gewesen sei. Dass der Angeklagte während über zwölf Tagen in Untersuchungshaft ohne Anwalt gelassen worden sei, müsse als schlechthin rechtswidrig bezeichnet werden. Es fragt sich, ob der Angeklagte in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände bereits im Untersuchungsverfahren zwingend und auch ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein musste und nicht mit einer persönlichen (Selbst-)Verteidigung auf dieses Recht verzichten konnte. Die Möglichkeit eines Angeschuldigten, im Untersuchungsverfahren bzw. zu seinen Einvernahmen einen Verteidiger beizuziehen, bestimmt sich primär nach kantonalem Verfahrensrecht. Zur Diskussion steht die sog. notwendige Verteidigung. Massgebend sind die §§ 33, 34 und 68 Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung, die einer näheren Prüfung zu unterziehen sind. 1.1.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Angeklagte vom Amtsstatthalter auf seine Verteidigungsrechte und das Teilnahmerecht des Anwaltes aufmerksam gemacht wurde. Insofern ist den rechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren, soweit es die fragliche Informationspflicht betrifft, Genüge getan. Dies bezweifelt der Verteidiger denn auch nicht. 1.1.2. Eine zwingende anwaltliche Verbeiständung und damit die Unzulässigkeit eines Verzichts auf einen Anwalt ist der massgebenden Bestimmung von § 33 der Luzerner Strafprozessordnung für das Untersuchungsverfahren nicht zu entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.694/2001 vom 6.3.2002, E. 2.2 f.). Der Angeklagte hielt sich zum Zeitpunkt seiner ersten untersuchungsrichterlichen materiellen Befragung fünf Tage in Untersuchungshaft auf, sein Freiheitsentzug dauerte somit nicht länger als einen Monat (§ 33 Abs. 3 Ziff. 1 StPO). Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. X. vom 24. November 2003 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht an einer geistigen Beeinträchtigung leidet und für sein Handeln vollumfänglich verantwortlich ist. Auch in der Person des Angeklagten war somit kein Grund für eine notwendige Verteidigung zu sehen. Ein Anspruch auf einen notwendigen Verteidiger lässt sich entsprechend auch nicht auf § 33 Abs. 3 Ziff. 2 StPO abstützen. Dasselbe gilt für § 33 Abs. 3 Ziff. 3 StPO. Wohl ist nicht zu übersehen, dass die Vorhalte gegenüber dem Angeklagten zwingend eine Beurteilung durch das Kriminalgericht mit sich brachten, mithin eine sog. Kriminalstrafsache vorlag (§ 12 StPO). Eine unabdingbare, d.h. notwendige Verteidigung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur für das Gerichtsverfahren vorgesehen. Es ist festzuhalten, dass der Luzerner Gesetzgeber in § 33 StPO sehr wohl differenziert zwischen verschiedenen anordnenden Behörden, d.h. dem Amtsstatthalter einerseits und dem Gericht andererseits. Eine Lücke des Gesetzes ist somit nicht zu vermuten. Bei dieser Sachlage ist es nicht sachgerecht, den Ausdruck \"Gerichtsverfahren\" gemäss dieser Bestimmung unbesehen durch \"Strafverfahren\" zu ersetzen. Zu beachten ist überdies, dass dieses Recht auf einen Verteidiger nicht einmal dort, wo es ausdrücklich statuiert ist, uneingeschränkt gilt. Es gilt nicht für alle Gerichtsfälle, sondern nur für Kriminalstrafsachen. Auch Amtsgerichte können aber unter Umständen Urteile fällen, welche die Freiheitsrechte eines Angeklagten einschneidend beschränken (vgl. § 13 i.V.m. § 12 StPO), was den Beizug eines Verteidigers grundsätzlich rechtfertigen würde. Das Bundesgericht hat die Frage, ob sich in Kriminalstrafsachen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bereits auf das Untersuchungsverfahren erstreckt, in einem Urteil betreffend einen Luzerner Fall offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.780/2003 vom 17.3.2004, E. 3.3), nachdem dort eine willkürliche Auslegung der Luzerner Strafprozessordnung nicht gerügt worden war. Daraus lassen sich somit keine Schlüsse ziehen. Schliesslich kommt auch der Auffangtatbestand von § 33 Abs. 3 Ziff. 5 StPO, wonach der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident in besonderen Fällen einen Verteidiger bestellen kann, nicht zum Tragen. Zwar waren die Vorhalte gegenüber dem Angeklagten derart gravierend, dass von Anfang an nicht mehr von einem Bagatellfall die Rede sein konnte und mit einer Überweisung des Falles an das"}