Dass der Abstand, in welchem die Polizisten dem Fahrzeug des Angeklagten gefolgt sind (200 bis 300 Meter), grösser war als der in den Weisungen vorgesehene halbe Tachometerwert, muss zwar bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, spricht aber nach dem Gesagten nicht von vornherein gegen einen Schuldspruch. Massgebend ist und bleibt die freie richterliche Beweiswürdigung. II. Kammer, 14. Februar 2006 (21 05 172) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 25. September 2006 abgewiesen [1P.305/2006].) |