Es steht fest, dass die Polizeibeamten X. und Y. bei ihrer Nachfahrt keinen justierten Messapparat im Sinne von Ziffer 7.1 der UVEK-Weisungen eingesetzt haben. Offensichtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen können jedoch auch auf andere Weise festgestellt werden. Die Geschwindigkeitskontrolle erfolgte mittels des ordentlichen Fahrzeug-Geschwindigkeitsmessers (Tachometer). Dass der Abstand, in welchem die Polizisten dem Fahrzeug des Angeklagten gefolgt sind (200 bis 300 Meter), grösser war als der in den Weisungen vorgesehene halbe Tachometerwert, muss zwar bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, spricht aber nach dem Gesagten nicht von vornherein gegen einen Schuldspruch.