Sodann erklärt Ziffer 13 ausdrücklich auch andere als die gebräuchlichen Methoden für die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen für zulässig, um offensichtliche Widerhandlungen zu ahnden. Ziffer 13 hält überdies fest, dass die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den Weisungen unberührt bleibt. Mit anderen Worten binden die Weisungen den Richter bei seiner Beweiswürdigung nicht (vgl. SJZ 90 [1990] Nr. 20 S. 355 ff.). Den Weisungen des UVEK kommt kein Rechtsnormcharakter zu (BGE 121 IV 64 E. 3). 2.2.2. Es steht fest, dass die Polizeibeamten X. und Y. bei ihrer Nachfahrt keinen justierten Messapparat im Sinne von Ziffer 7.1 der UVEK-Weisungen eingesetzt haben.