gleich bleibender, nicht zu grosser Abstand des nachfahrenden Fahrzeugs; Verwendung eines justierten Messapparates, der die eigene Geschwindigkeit beweiskräftig festhält [Geschwindigkeitsmess- und Aufzeichnungsgerät, fotografische Aufnahmen, Video-Aufzeichnung]). Ziffer 7.5.2 konkretisiert den einzuhaltenden Abstand zum kontrollierten Fahrzeug. Dieser soll möglichst gleich bleibend sein und den halben Tachometerwert nicht übersteigen. Sodann erklärt Ziffer 13 ausdrücklich auch andere als die gebräuchlichen Methoden für die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen für zulässig, um offensichtliche Widerhandlungen zu ahnden.