Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation; im Nachfolgenden als UVEK-Weisungen bezeichnet) ist die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (sog. Nachfahrkontrolle), d.h. die Ermittlung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs durch einen Geschwindigkeitsvergleich mit einem nachfolgenden Fahrzeug, grundsätzlich zulässig. Nach Ziffer 7.1 der UVEK-Weisungen ist die Beweiskraft einer solchen Messung "in der Regel" an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (genügend lange Messstrecke; gleich bleibender, nicht zu grosser Abstand des nachfahrenden Fahrzeugs;