Der Angeklagte, der vom Amtsstatthalter und vom Amtsgericht für schuldig befunden und mit einer Busse bestraft worden war, bestritt die Geschwindigkeitsüberschreitung und gelangte mit Appellation an das Obergericht. Er rügte dabei insbesondere den Umstand, dass bei der Nachfahrmessung durch die Polizei die Technischen Weisungen des UVEK über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr nicht eingehalten worden seien. Aus den Erwägungen: 2.2.1. Nach den Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998 (herausgegeben vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;