§ 182 Abs. 2 StPO. Den Technischen Weisungen des UVEK über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr kommt kein Rechtsnormcharakter zu. Ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung dem Angeschuldigten im konkreten Fall rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, ist in freier richterlicher Würdigung der Beweise zu beurteilen. ====================================================================== Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit um (mindestens) 33 km/h überschritten zu haben.