22 StGB bzw. schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB fortzusetzen und wie das entsprechende Untersuchungsverfahren gegebenenfalls abzuschliessen ist. Dem Obergericht ist es bei der gegebenen Sachlage ebenso wie dem Amtsgericht verwehrt, materiell auf die Vorhalte der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der schweren Körperverletzung einzugehen. Der entsprechende Sachverhalt wurde dem Gericht nicht zur Beurteilung unterbreitet, was nach dem Anklagegrundsatz erforderlich gewesen wäre. Das nachträgliche Einbringen eines neuen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren würde eine Verkürzung des Instanzenzugs im Sinne von §§ 137 ff.