Demnach ist davon auszugehen, dass das Untersuchungsverfahren in diesen beiden Punkten noch hängig ist und eines formellen Abschlusses bedarf. Auch sind diese Vorhalte dem Angeklagten im Untersuchungsverfahren rechtsgenüglich vorzuhalten, damit er sich ausreichend verteidigen kann. Nach Erledigung dieses Falles vor Obergericht ist dieser an den zuständigen Amtsstatthalter weiterzuleiten, um die entsprechenden Vorkehren zu treffen (§ 243 Abs. 1 StPO). Der zuständige Amtsstatthalter hat zu prüfen, ob die Untersuchung gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Tötungsversuchs nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB bzw. schwerer Körperverletzung nach Art.