Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Amtsstatthalter weder in seinem Strafantrag vom 17. Juni 2003 noch in seinem Überweisungserkanntnis vom 26. Februar 2003 auf die beiden streitigen Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung einging. Weder im Erkanntnis noch in den Erwägungen lässt sich auch nur sinngemäss eine Stellungnahme des Untersuchungsrichters dazu finden, wie diese Vorhalte rechtlich zu werten wären. Auch im Sachverhalt fehlen dazu entsprechende Ausführungen. Demnach ist davon auszugehen, dass das Untersuchungsverfahren in diesen beiden Punkten noch hängig ist und eines formellen Abschlusses bedarf.