die Möglichkeit - auch nach Opferhilfegesetz - offen stehen, bei allfälliger Einstellung des gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahrens den Entscheid des Gerichts zu verlangen. Würde der gerügte formelle Mangel im obergerichtlichen Verfahren geheilt werden, würden wesentliche Verfahrensrechte beschnitten, die dem Privatkläger A. strafprozessual zustehen (§§ 137 ff. StPO). Entsprechende Vorkehren wurden indessen gemäss den Akten nicht getroffen.