Oder er hätte das Verfahren im Sinne von § 125 StPO nach durchgeführter Untersuchung einstellen können. In beiden Fällen hätten die Privatkläger über den Rechtsmittelweg noch eine materielle Beurteilung der Sache durch den Staatsanwalt bzw. die Kriminal- und Anklagekommission oder im Falle eines Erfolgs ihres Rekurses durch ein Gericht erwirken können (§ 59 Abs. 3 und 4 StPO; §§ 137 f. StPO). Dem Privatkläger A. muss die Möglichkeit - auch nach Opferhilfegesetz - offen stehen, bei allfälliger Einstellung des gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahrens den Entscheid des Gerichts zu verlangen.