dies gilt auch dann, wenn eher ein Freispruch zu erwarten, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich auszuschliessen ist (LGVE 1983 I Nr. 65). Sollte der zuständige Untersuchungsrichter eine gerichtliche Beurteilung nicht für opportun gehalten haben, hätte er bei gegebenen Voraussetzungen das Verfahren vor Durchführung einer Untersuchung mit einer Vonderhandweisung nach § 59 StPO abschliessen können. Oder er hätte das Verfahren im Sinne von § 125 StPO nach durchgeführter Untersuchung einstellen können.