In derartigen, rechtlich klaren Fällen, die mit einem Freispruch enden müssen, soll die angeschuldigte Person nicht dem zuständigen Gericht überwiesen werden (vgl. Entscheide der Kriminal- und Anklagekommission vom 9.7.1981 i.S. J.A., vom 25.7.1983 i.S. M.S. und vom 16.5.1986 i.S. A.H. ca. A.B.). In Zweifelsfällen dagegen ist der Entscheid dem Gericht zu überlassen; dies gilt auch dann, wenn eher ein Freispruch zu erwarten, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich auszuschliessen ist (LGVE 1983 I Nr. 65).