Nahe gelegen hätte es, dass der zuständige Untersuchungsrichter eine materielle Beurteilung durch das Gericht als sachgerecht erachtet und den Fall an das zuständige Gericht überwiesen hätte. Nach konstanter Praxis ist zwar das Strafverfahren einzustellen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist (LGVE 1983 I Nr. 65). In derartigen, rechtlich klaren Fällen, die mit einem Freispruch enden müssen, soll die angeschuldigte Person nicht dem zuständigen Gericht überwiesen werden (vgl. Entscheide der Kriminal- und Anklagekommission vom 9.7.1981 i.S. J.A., vom 25.7.1983 i.S. M.S. und vom 16.5.1986 i.S. A.H. ca. A.B.).