Er wies denn auch unmittelbar in seiner Eingabe vom 16. Juli 2003 an das Amtsgericht darauf hin, das Verfahren sei diesbezüglich nicht eingestellt, also noch hängig, wovon auch das Obergericht ausgeht. (...) 1.4. Ist somit davon auszugehen, dass ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung eröffnet worden war, hätte dieses in irgendeiner Form formell erledigt werden müssen. Nahe gelegen hätte es, dass der zuständige Untersuchungsrichter eine materielle Beurteilung durch das Gericht als sachgerecht erachtet und den Fall an das zuständige Gericht überwiesen hätte.