Während der Untersuchung ging es immer wieder um die Frage, ob sich der Angeklagte der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Davon durfte auch der Verteidiger des Angeklagten ausgehen, der offensichtlich erstmals nach Zustellung des Strafantrags des Amtsstatthalters vom 17. Juni 2003 realisierte, dass die Tatbestände des Tötungsversuchs und der schweren Körperverletzung nicht Gegenstand der amtsgerichtlichen Beurteilung sein sollten. Er wies denn auch unmittelbar in seiner Eingabe vom 16. Juli 2003 an das Amtsgericht darauf hin, das Verfahren sei diesbezüglich nicht eingestellt, also noch hängig, wovon auch das Obergericht ausgeht.