Dass der Amtsstatthalter schliesslich dem Angeklagten anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahmen diese Tatbestände nicht ausdrücklich vorhielt, sondern einzig auf "eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der Messerstecherei vom 7./8. April 2001" hinwies, ist prozessual nicht korrekt, hat aber hier keine weitergehende Tragweite. Während der Untersuchung ging es immer wieder um die Frage, ob sich der Angeklagte der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe.