Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass faktisch eine Strafuntersuchung wegen Teilnahme an der versuchten vorsätzlichen Tötung und schweren Körperverletzung der beiden Privatkläger gegen den Angeklagten eingeleitet worden war. Dass der Amtsstatthalter schliesslich dem Angeklagten anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahmen diese Tatbestände nicht ausdrücklich vorhielt, sondern einzig auf "eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der Messerstecherei vom 7./8. April 2001" hinwies, ist prozessual nicht korrekt, hat aber hier keine weitergehende Tragweite.