Der Amtsstatthalter führte in seiner Haftverfügung vom 9. April 2001 an, der Angeklagte stehe in dringendem Verdacht, "eine schwere Körperverletzung, evtl. einen Tötungsversuch" begangen zu haben. Anlässlich der Hafteröffnung hielt er dem Angeklagten immerhin neben Raufhandel den Tatbestand der mehrfachen Körperverletzung vor, nachdem im Festnahmerapport noch von "schwerer Körperverletzung" die Rede gewesen war. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass faktisch eine Strafuntersuchung wegen Teilnahme an der versuchten vorsätzlichen Tötung und schweren Körperverletzung der beiden Privatkläger gegen den Angeklagten eingeleitet worden war.