Bei der polizeilichen Befragung vom 8. April 2001 mit dem Angeklagten wurde diesem vorgehalten, es bestehe "der Verdacht der Mittäterschaft wegen schwerer Körperverletzung". Schliesslich und nicht zuletzt wurden im Formular für Offizialdelikte vom 18. April 2001, gemäss welchem sich A. und B. als Privatkläger konstituierten, ausdrücklich die Delikte "Tötungsversuch und schwere Körperverletzung" angeführt. Der Amtsstatthalter führte in seiner Haftverfügung vom 9. April 2001 an, der Angeklagte stehe in dringendem Verdacht, "eine schwere Körperverletzung, evtl. einen Tötungsversuch" begangen zu haben.