Die Kantonspolizei Luzern beanzeigte den Angeklagten im Rapport vom 10. Mai 2001 zwar nicht ausdrücklich zu den Vorhalten der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie schweren Körperverletzung; vielmehr ermittelte sie, wie den entsprechenden Überschriften zu entnehmen ist, lediglich wegen Raufhandels gegen ihn. Immerhin betitelte aber Wm X. in der Folge seine Zusammenstellung der Täter und Geschädigten, in der auch der Angeklagte erschien, undifferenziert mit "wiederholter vorsätzlicher Tötungsversuch, Raufhandel". Bei der polizeilichen Befragung vom 8. April 2001 mit dem Angeklagten wurde diesem vorgehalten, es bestehe "der Verdacht der Mittäterschaft wegen schwerer Körperverletzung".