Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 73 N 4 ff.). Nach den ersten Ermittlungen der Polizei wird vom Untersuchungsrichter eine Strafuntersuchung eröffnet. Dies bedeutet, dass er das Verfahren faktisch an die Hand nimmt, einer formellen Verfügung bedarf es dazu nicht. Dies kann ohne weiteres auch konkludent erfolgen (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 76 N 5). 1.3.1. Die Kantonspolizei Luzern beanzeigte den Angeklagten im Rapport vom 10. Mai 2001 zwar nicht ausdrücklich zu den Vorhalten der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie schweren Körperverletzung;