Aus den Erwägungen: 1.3. (...) Den Anstoss zur Einleitung eines Strafverfahrens bilden die eigenen Wahrnehmungen der Polizei oder der Strafverfolgungsbehörden sowie mündliche oder schriftliche Anzeigen von Privaten. Erstere sind zur Verfolgung festgestellter Straftaten verpflichtet, sobald bei gegebenen übrigen Voraussetzungen der Verdacht eines Delikts gegeben ist. Dabei genügt ein einfacher Tatverdacht, d.h. die gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens, mögen auch zu Beginn des Verfahrens noch Zweifel darüber bestehen, ob sich diese Vermutungen erhärten lassen (vgl. § 51 Abs. 1 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.