In einem Strafverfahren, in welchem der Strafantrag in Bezug auf den Tatbestand des Tötungsversuchs oder der schweren Körperverletzung inhaltlich den Anforderungen nicht genügte, stellte sich die Frage, ob und inwiefern allenfalls über den eingeklagten Vorwurf des Raufhandels hinaus überhaupt ein Strafverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden war. Aus den Erwägungen: 1.3. (...) Den Anstoss zur Einleitung eines Strafverfahrens bilden die eigenen Wahrnehmungen der Polizei oder der Strafverfolgungsbehörden sowie mündliche oder schriftliche Anzeigen von Privaten.