{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-16-2_2005-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2580", "Checksum": "e18ce3c32e01e46b6bfb246cdb123870"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 16.2", "2005 I Nr. 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.08.2005 21 05 16.2 (2005 I Nr. 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 137 ff. und 243 Abs. 1 StPO. Bei Unvollständigkeit des Strafantrags bzw. der Anklageschrift ist das nachträgliche Einbringen eines neuen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, da dies eine Verkürzung des Instanzenzugs bedeuten würde (vgl. auch § 59 Abs. 3 und 4 StPO). Der Mangel führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückweisung der Strafsache an die zuständige Anklagebehörde. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:40", "Checksum": "66109f3d75a0b2dd74dd56709a60c19c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 11.08.2005 21 05 16.2 (2005 I Nr. 66)\nRegeste:\n§§ 137 ff. und 243 Abs. 1 StPO. Bei Unvollständigkeit des Strafantrags bzw. der Anklageschrift ist das nachträgliche Einbringen eines neuen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, da dies eine Verkürzung des Instanzenzugs bedeuten würde (vgl. auch § 59 Abs. 3 und 4 StPO). Der Mangel führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückweisung der Strafsache an die zuständige Anklagebehörde. | Strafprozessrecht\n\n 125 StPO nach durchgeführter Untersuchung einstellen können. In beiden Fällen hätten die Privatkläger über den Rechtsmittelweg noch eine materielle Beurteilung der Sache durch den Staatsanwalt bzw. die Kriminal- und Anklagekommission oder im Falle eines Erfolgs ihres Rekurses durch ein Gericht erwirken können (§ 59 Abs. 3 und 4 StPO; §§ 137 f. StPO). Dem Privatkläger A. muss die Möglichkeit - auch nach Opferhilfegesetz - offen stehen, bei allfälliger Einstellung des gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahrens den Entscheid des Gerichts zu verlangen. Würde der gerügte formelle Mangel im obergerichtlichen Verfahren geheilt werden, würden wesentliche Verfahrensrechte beschnitten, die dem Privatkläger A. strafprozessual zustehen (§§ 137 ff. StPO). Entsprechende Vorkehren wurden indessen gemäss den Akten nicht getroffen. Wie bereits dargelegt, kann dies entgegen der Auffassung und entgegen dem nachträglichen Antrag des Staatsanwaltes nicht durch einen Freispruch im obergerichtlichen Urteil geheilt werden, da der entsprechende Sachverhalt mangels Anklage gar nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens ist. 1.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Amtsstatthalter weder in seinem Strafantrag vom 17. Juni 2003 noch in seinem Überweisungserkanntnis vom 26. Februar 2003 auf die beiden streitigen Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung einging. Weder im Erkanntnis noch in den Erwägungen lässt sich auch nur sinngemäss eine Stellungnahme des Untersuchungsrichters dazu finden, wie diese Vorhalte rechtlich zu werten wären. Auch im Sachverhalt fehlen dazu entsprechende Ausführungen. Demnach ist davon auszugehen, dass das Untersuchungsverfahren in diesen beiden Punkten noch hängig ist und eines formellen Abschlusses bedarf. Auch sind diese Vorhalte dem Angeklagten im Untersuchungsverfahren rechtsgenüglich vorzuhalten, damit er sich ausreichend verteidigen kann. Nach Erledigung dieses Falles vor Obergericht ist dieser an den zuständigen Amtsstatthalter weiterzuleiten, um die entsprechenden Vorkehren zu treffen (§ 243 Abs. 1 StPO). Der zuständige Amtsstatthalter hat zu prüfen, ob die Untersuchung gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Tötungsversuchs nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB bzw. schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB fortzusetzen und wie das entsprechende Untersuchungsverfahren gegebenenfalls abzuschliessen ist. Dem Obergericht ist es bei der gegebenen Sachlage ebenso wie dem Amtsgericht verwehrt, materiell auf die Vorhalte der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der schweren Körperverletzung einzugehen. Der entsprechende Sachverhalt wurde dem Gericht nicht zur Beurteilung unterbreitet, was nach dem Anklagegrundsatz erforderlich gewesen wäre. Das nachträgliche Einbringen eines neuen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren würde eine Verkürzung des Instanzenzugs im Sinne von §§ 137 ff. StPO sowie einen Verstoss gegen das Immutabilitätsprinzip bedeuten. II. Kammer, 11. August 2005 (21 05 16) |"}